Sachsen: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG): 133 Besondere Laufbahnvorschriften

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Abschnitt 10
Besondere Beamtengruppen
Unterabschnitt 1
Laufbahnen der Fachrichtung Polizei

§ 133 Besondere Laufbahnvorschriften 

(1) Das Staatsministerium des Innern erlässt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung für die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei

1. von der Verordnung nach § 29 Abs. 1 abweichende Regelungen und
2. die Verordnung nach § 29 Abs. 1 ergänzende Regelungen,
soweit die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes dies erfordern.

(2) Von § 18 Abs. 6 und 7 kann abgewichen werden. In den Fällen des § 27 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 kann von § 27 Absatz 3 abgewichen werden.69


 

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