Sachsen: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG): 110 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

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Abschnitt 6
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Unterabschnitt 3
Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 110 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses 

(1) Erwerbstätigkeiten oder sonstigen Beschäftigungen gemäß § 41 Satz 1 BeamtStG sind während der ersten fünf Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses bei der letzten obersten Dienstbehörde des Beamten anzuzeigen und können von dieser Behörde gemäß § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes untersagt werden, wenn zu besorgen ist, dass durch die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

(2) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde kann ihre Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen.56 


 

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