Sachsen: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG): 107 Regressanspruch für die Haftung aus angeordneter Tätigkeit in Unternehmensorganen

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Abschnitt 6
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Unterabschnitt 3
Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 107 Regressanspruch für die Haftung aus angeordneter Tätigkeit in Unternehmensorganen 

Der Beamte, der aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommenen Tätigkeit in einem Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform des privaten oder öffentlichen Rechts betriebenen Unternehmens haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf Weisung eines Vorgesetzten gehandelt hat.


 

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