Sachsen: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG): 104 Verbot einer Nebentätigkeit

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Abschnitt 6
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Unterabschnitt 3
Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 104 Verbot einer Nebentätigkeit 

(1) Eine Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Nebentätigkeit

1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
2. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,
3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,
5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann,
6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 ist in Bezug auf den Umfang der Arbeitskraft in der Regel erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere anzeigepflichtige Nebentätigkeiten in einem Bezugszeitraum von höchstens vier Monaten im Durchschnitt ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. 4Bei begrenzter Dienstfähigkeit ist von der verminderten Arbeitszeit nach § 27 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes als regelmäßige Arbeitszeit auszugehen.

(2) Die vollständige oder teilweise Untersagung

1. der Verwaltung des eigenen oder der Nutznießung des ihm unterliegenden Vermögens,
2. einer schriftstellerischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder Vortragstätigkeit,
3. einer mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängenden selbständigen Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,
4. der Mitwirkung an staatlichen Prüfungen oder der Ersten juristischen Prüfung im Sinne des § 5 des Deutschen Richtergesetzes oder
5. der Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten

setzt voraus, dass der Beamte bei der Ausübung der Nebentätigkeit dienstliche Pflichten verletzt.

(3) Die Untersagung nach den Absätzen 1 und 2 kann bedingt oder befristet erfolgen.53


 

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