Sachsen: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG): 86 Anrechnung erzielter Einkünfte auf die Besoldung sowie die Versorgungsbezüge

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Abschnitt 6
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Unterabschnitt 1
Allgemeine Pflichten und Rechte

§ 86 Anrechnung erzielter Einkünfte auf die Besoldung sowie die Versorgungsbezüge 

Wird durch ein verwaltungsgerichtliches Urteil festgestellt, dass ein Beamtenverhältnis oder ein Anspruch auf Versorgung noch besteht, muss sich der Beamte oder Versorgungsempfänger auf die ihm für die Zeit, die er außerhalb des Dienstes verbracht hat, oder für die Zeit des Verlusts der Versorgungsbezüge nachzuzahlende Besoldung oder Versorgungsbezüge ein anderes aus der Verwendung seiner Arbeitskraft erzieltes Einkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen. Er ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.


 

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