Sachsen: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG): 69 Auskünfte an die Medien

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Abschnitt 6
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Unterabschnitt 1
Allgemeine Pflichten und Rechte

§ 69 Auskünfte an die Medien

Auskünfte an Presse, Rundfunk oder andere Medien erteilt ausschließlich der Leiter der Behörde oder ein von ihm Beauftragter. Andere Beamte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.


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