Sachsen: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG): 50 Begrenzte Dienstfähigkeit

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Abschnitt 5
Beendigung des Beamtenverhältnisses
Unterabschnitt 2
Ruhestand

§ 50 Begrenzte Dienstfähigkeit

Für die begrenzte Dienstfähigkeit im Sinne von § 27 des Beamtenstatusgesetzes gelten die §§ 52 und 55 Abs. 1 und 2 entsprechend.25


 

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