Sachsen: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG): 46 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr. Auch für Beschäftigte des Freistaats Sachsen interessant. Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe, Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG)

 

Abschnitt 5
Beendigung des Beamtenverhältnisses
Unterabschnitt 2
Ruhestand

§ 46 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

(1) Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden, soweit nicht durch Gesetz eine andere Altersgrenze bestimmt ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das nach nachfolgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollenden:

 Beamte des Geburtsjahrgangs   Lebensalter

     1947   
     1948   
     1949   
     1950   
     1951   
     1952   
     1953   
     1954  
     1955  
     1956  
     1957  
     1958  
     1959  
     1960  
     1961  
     1962  
     1963  

  65 Jahre und 1 Monat
  65 Jahre und 2 Monate
  65 Jahre und 3 Monate
  65 Jahre und 4 Monate
  65 Jahre und 5 Monate
  65 Jahre und 6 Monate
  65 Jahre und 7 Monate
  65 Jahre und 8 Monate
  65 Jahre und 9 Monate
  65 Jahre und 10 Monate
  65 Jahre und 11 Monate
  66 Jahre
  66 Jahre und 2 Monate
  66 Jahre und 4 Monate
  66 Jahre und 6 Monate
  66 Jahre und 8 Monate
  66 Jahre und 10 Monate

 

(3) Lehrer an öffentlichen Schulen, außer an Hochschulen, treten abweichend von den Absätzen 1 und 2 zum Ende des Schuljahres in den Ruhestand, in dem sie das um ein Jahr unter der jeweiligen Altersgrenze liegende Lebensjahr vollenden.


 

Urlaub, Reisen und Freizeit in den schönsten Regionen Deutschlands, z.B. Sachsen

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund um Dresden, Leipzig, dem wunderschönen Erzgebirge, die Sächsische Schweiz, das Vogtland und die Oberlausitz, das fantastische Schloss Moritzburg sowie das erlebnisreiche Sächsische Burgen- und Heideland. Das alles gibt es im Freistaat Sachsen zu sehen.  


mehr zu: Beamtengesetz Sachsen
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-sachsen.de © 2024