Sachsen: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG): 45 Folgen der Entlassung

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Abschnitt 5
Beendigung des Beamtenverhältnisses
Unterabschnitt 1
Entlassung

§ 45 Folgen der Entlassung

Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihm die Erlaubnis hierzu nach § 85 Abs. 3 erteilt worden ist.


 

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