Sachsen: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG): § 28 Aufstieg

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§ 28 Aufstieg

Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 können auch ohne Erfüllung der Bildungsvoraussetzungen nach § 16 in die höhere Laufbahn derselben Fachrichtung aufsteigen. Für den Aufstieg ist die Ablegung einer Prüfung zu verlangen, sofern nicht in der Rechtsverordnung nach § 29 oder § 133, die eine Beteiligung des Landespersonalausschusses an einem solchen Aufstiegsverfahren vorsieht, etwas anderes bestimmt ist. Der Beamte verbleibt in seinem bisherigen beamtenrechtlichen Status, bis er die erfolgreiche Ablegung der Prüfung nach Satz 2 nachweisen kann.


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