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Zur Übersicht des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG)
§ 16 Bildungsvoraussetzungen
(1) Bildungsvoraussetzung für Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 ist
1. für die erste Einstiegsebene mindestens
a) ein Hauptschulabschluss oder
b) ein gleichwertiger Bildungsstand,
2. für die zweite Einstiegsebene
a) ein Realschulabschluss oder
b) ein Hauptschulabschluss mit einer anschließenden abgeschlossenen förderlichen Berufsausbildung oder
c) ein gleichwertiger Bildungsstand.
(2) Bildungsvoraussetzung für Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 ist
1. für die erste Einstiegsebene mindestens
a) eine Qualifikation nach § 17 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
b) ein gleichwertiger Bildungsstand,
2. für die zweite Einstiegsebene
a) ein für die jeweilige Laufbahn geeignetes, mit einem Mastergrad, einem diesem entsprechenden Diplomgrad, einer ersten Staatsprüfung, einer ersten juristischen Prüfung im Sinne des § 5 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder einem Magisterabschluss abgeschlossenes Hochschulstudium,
b) ein gleichwertiger Bildungsstand.
(3) Ein Bildungsstand ist den aufgeführten Abschlüssen gleichwertig, wenn er entsprechende Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt.
(4) Über die Anerkennung als gleichwertiger Bildungsstand und als förderliche Berufsausbildung entscheiden
1. in den Fällen des Absatzes 1 das Staatsministerium für Kultus,
2. in den Fällen des Absatzes 2 das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die für die Fachrichtung zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern.
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