Sachsen: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG): 3 Allgemeine laufbahnrechtliche Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis

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Abschnitt 2
Beamtenverhältnis

§ 3 Allgemeine laufbahnrechtliche Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis

In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer die nach § 16 für die jeweilige Laufbahn erforderliche Vorbildung besitzt oder nach § 21 als anderer Bewerber anerkannt ist.


 

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