Sachsen: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG): 2 Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr. Auch für Beschäftigte des Freistaats Sachsen interessant. Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe, Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG)

 

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 2 Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter

(1) Oberste Dienstbehörde des Beamten ist die oberste Behörde seines Dienstherrn, in deren Dienstbereich er ein Amt bekleidet. Als oberste Dienstbehörde gilt bei Versorgungsberechtigten des Freistaates Sachsen die oberste Dienstbehörde, der der Beamte bei Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat. § 130 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Dienstvorgesetzte ist für Entscheidungen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Dienstvorgesetzter ist der Leiter der Behörde, der der Beamte angehört. Dienstvorgesetzter des Leiters einer Behörde ist der Leiter der nächsthöheren Behörde. Höherer und nächsthöherer Dienstvorgesetzter sind die Leiter der Behörden, die die Dienstaufsicht über den Dienstvorgesetzten führen. Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung regeln, wer Dienstvorgesetzter für alle oder einen Teil der Entscheidungen im Sinne von Satz 1 ist.
(3) Der Vorgesetzte ist dafür zuständig, dem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Weisungen zu erteilen. Wer Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung.


 

Urlaub, Reisen und Freizeit in den schönsten Regionen Deutschlands, z.B. Sachsen

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund um Dresden, Leipzig, dem wunderschönen Erzgebirge, die Sächsische Schweiz, das Vogtland und die Oberlausitz, das fantastische Schloss Moritzburg sowie das erlebnisreiche Sächsische Burgen- und Heideland. Das alles gibt es im Freistaat Sachsen zu sehen.  


mehr zu: Beamtengesetz Sachsen
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-sachsen.de © 2024