Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 99 Höhe des Hinterbliebenengeldes

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)

 

Abschnitt 3
Alters- und Hinterbliebenengeld
Unterabschnitt 2
Hinterbliebenengeld

§ 99 Höhe des Hinterbliebenengeldes

Das Hinterbliebenengeld wird aus dem Altersgeld berechnet, das den verstorbenen ehemaligen Beamten zusteht. Das Hinterbliebenengeld beträgt für Witwen 55 Prozent, für Vollwaisen 20 Prozent und für Halbwaisen 12 Prozent des Altersgeldes.


 

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