Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 2 Regelung durch Gesetz

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)

 

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 2 Regelung durch Gesetz

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen sowie das Alters- und Hinterbliebenengeld werden durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, öffentlich-rechtliche sowie privatrechtliche Vereinbarungen und Vergleiche, die den Beamten, den ehemaligen Beamten und Hinterbliebenen eine höhere als die ihnen gesetzlich zustehende Versorgung oder ein höheres als ihnen gesetzlich zustehendes Alters- oder Hinterbliebenengeld verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung und auf das gesetzlich zustehende Altersgeld kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit nicht § 92 Abs. 3 Anwendung findet.


 

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