Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 80c Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)

 

Abschnitt 2
Beamtenversorgung
Unterabschnitt 10
Anpassung der Versorgungsbezüge

§ 80c Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009

(1) Versorgungsempfänger mit ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 10 bis A 16 sowie der Besoldungsordnungen B, C, R und W, deren Höhe sich im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 nach § 2 Nummer 2 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 369), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3592) geändert worden ist, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, bestimmt hat, erhalten eine Nachzahlung.

Satz 1 gilt nicht, sofern Versorgungsempfänger

1. einen ruhegehaltfähigen Zuschuss nach § 4 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), die zuletzt durch Artikel 350 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, erhalten haben oder
2. eine amtsunabhängige Mindestversorgung nach Maßgabe von § 14 Absatz 4 Satz 2 und 3 oder § 36 Absatz 3 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung bezogen haben.

(2) Als Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 wird gewährt

1. der Unterschiedsbetrag zwischen den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, deren Höhe sich nach § 2 Nummer 2 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung bestimmt hat, und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet entsprechend zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach Anwendung der jeweils maßgebenden Ruhegehaltssätze und der Anteilssätze des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrags und
2. der Unterschiedsbetrag zwischen den nach Maßgabe des § 2 Nummer 2 Satz 1 und 2 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet zustehenden Unterschiedsbeträgen nach § 50 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung.

Haben Versorgungsempfänger eine Zulage nach § 22 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, erhalten, wird diese auf die Nachzahlung nach Satz 1 angerechnet. 3In den Fällen von § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung sind maßgebende ruhegehaltfähige Dienstbezüge nach Satz 1 die, die dem höchsten Versorgungsbezug zugrunde liegen.

(3) Die Nachzahlungen nach § 19c des Sächsischen Besoldungsgesetzes und nach Absatz 1 unterliegen nicht den Ruhens- und Kürzungsbestimmungen.


 

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