Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 89 Weitere Übergangsregelungen für am 1. April 2014 vorhandene Beamte

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)

 

Abschnitt 2
Beamtenversorgung
Unterabschnitt 12
Übergangsvorschriften

§ 89 Weitere Übergangsregelungen für am 1. April 2014 vorhandene Beamte

(1) Zeiten einer Altersteilzeit nach § 143a des Sächsischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194) sowie nach § 8c des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist.

(2) Für Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt im Sinne von § 30 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes übertragen worden war, finden die §§ 7 und 14 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.

(3) Auf am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die bis zum 16. November 1950 geboren und am 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind sowie nach § 48 Satz 1 Nr. 2 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 15 Abs. 2 nicht anzuwenden.

(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftliche und künstlerische Assistenten an Hochschulen gilt § 62 entsprechend.

(5) § 84 Abs. 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden bei am 1. Oktober 1994 vorhandenen Beamten und § 84 Abs. 7 Satz 3 bei am 1. Januar 1999 vorhandenen Beamten.

(6) § 84 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden bei am 1. Oktober 1994 vorhandenen Beamten.

(7) Für Dienstunfälle, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgefallen sind, beträgt abweichend von § 50 Abs. 1 die Ausschlussfrist für die Meldung des Dienstunfalls zwei Jahre.

(8) Nach Maßgabe des § 11 können auch Zeiten

1. als Rechtsanwalt,
2. als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht,
3. einer Beschäftigung im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes),
4. als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes
als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, jedoch Zeiten nach den Nummern 1, 2 und 4 höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus.

(9) Für Beamte, die nach § 157 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 84 Abs. 10 entsprechend.

(10) Die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die vor dem 1. April 2014 angetreten wurde, richtet sich nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung. Leistungsbezüge nach § 36 des Sächsischen Besoldungsgesetzes sind nur insoweit bei der Ermittlung des Versorgungszuschlages zu berücksichtigen, als sie ruhegehaltfähig sind. 3Verlängerungen einer Beurlaubung nach dem 31. März 2014 gelten als neue Beurlaubung.


 

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