Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 36 Heilverfahren

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)

 

Abschnitt 2
Beamtenversorgung
Unterabschnitt 4
Unfallfürsorge

§ 36 Heilverfahren

(1) Das Heilverfahren umfasst

1. die notwendige ärztliche Behandlung,
2. die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
3. die notwendige Pflege (§ 37) und
4. die notwendige Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen.

(2) Die Verletzten sind verpflichtet, sich Maßnahmen des Heilverfahrens zu unterziehen, wenn diese nach einer Stellungnahme von durch die Pensionsbehörde bestimmten Ärzten zur Sicherung des Heilerfolges notwendig sind. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahmen mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit der Verletzten verbunden sind oder einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten.

(3) Haben Verletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird dadurch ihre Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, so kann ihnen die Unfallfürsorge insoweit versagt werden. Die Verletzten sind auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen.

(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalls außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Sind die Verletzten an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.

(5) Ein Unfall, den Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleiden, gilt als Folge eines Dienstunfalls.

(6) Die Durchführung des Heilverfahrens regelt das Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung. Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung findet die Heilverfahrensverordnung vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 30 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), in der jeweils geltenden Fassung, weiter Anwendung.


 

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