Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 71 Anzeigepflicht

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)

 

Abschnitt 2
Beamtenversorgung
Unterabschnitt 8
Gemeinsame Vorschriften

§ 71 Anzeigepflicht

(1) Die Beschäftigungsstelle hat der Pensionsbehörde jede Verwendung von Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Versorgungsberechtigte sind verpflichtet, der Pensionsbehörde

1. die Verlegung des Wohnsitzes,
2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 10, 15 Abs. 4, §§ 16, 21 Abs. 2, § 29 Abs. 2, §§ 52 und 53 sowie §§ 72 bis 76,
3. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 52 Abs. 5 und des § 53,
4. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in den Fällen des § 13 sowie im Rahmen der §§ 57 bis 60

unverzüglich anzuzeigen. Witwen sind außerdem verpflichtet, die Verheiratung (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung der neuen Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 29 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2) unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Pensionsbehörde sind Versorgungsberechtigte verpflichtet, eine Lebensbescheinigung und sonstige Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen.

(3) Kommen Versorgungsberechtigte der ihnen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihnen die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die Pensionsbehörde.


 

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