Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 40 Erhöhtes Unfallruhegehalt

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)

 

Abschnitt 2
Beamtenversorgung
Unterabschnitt 4
Unfallfürsorge

§ 40 Erhöhtes Unfallruhegehalt

(1) Setzen sich Beamte bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleiden sie infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn sie infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt sind. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn Beamte

1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2. außerhalb ihres Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 33 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleiden.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn Beamte einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 34 erleiden und sie infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt sind.


 

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