Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 90 Übergangsregelungen zur Minderung des Ruhegehalts

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)

 

Abschnitt 2
Beamtenversorgung
Unterabschnitt 12
Übergangsvorschriften

§ 90 Übergangsregelungen zur Minderung des Ruhegehalts

(1) Für Beamte, die nach § 156 Abs. 2 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand treten, findet § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines Ruhestandsbeamten nach Satz 1.

(2) Für Beamte, die nach dem 31. März 2014 nach § 48 Satz 1 Nr. 2 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn Beamte vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, die Vollendung des 63. Lebensjahres,
2. an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn Beamte nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, das Erreichen des nach nachfolgender Tabelle maßgeblichen Lebensalters:

Tabelle

 

Beamte des Geburts-
monats oder -jahrgangs    Lebensalter
Januar 1952    63 Jahre und 1 Monat
Februar 1952    63 Jahre und 2 Monate
März 19952    63 Jahre und 3 Monate
April 1952    63 Jahre und 4 Monate
Mai 1952    63 Jahre und 5 Monate
Juni bis Dezember 1952    63 Jahre und 6 Monate
1953    63 Jahre und 7 Monate
1954    63 Jahre und 8 Monate
1955    63 Jahre und 9 Monate
1956    63 Jahre und 10 Monate
1957    63 Jahre und 11 Monate
1958    64 Jahre
1959    64 Jahre und 2 Monate
1960    64 Jahre und 4 Monate
1961    64 Jahre und 6 Monate
1962    64 Jahre und 8 Monate
1963    64 Jahre und 10 Monate

3. an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn § 156 Abs. 1 des Sächsischen Beamtengesetzes anzuwenden ist, die Vollendung des 63. Lebensjahres.

(3) Für Beamte, die nach dem 31. März 2014 nach § 48 Satz 1 Nr. 1 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. an die Stelle des Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn Beamte vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, der Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden,
2. an die Stelle des Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn Beamte nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, der Ablauf des Monats, in dem sie das nach nachfolgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollenden:

Tabelle

Beamte des Geburts-
monats oder -jahrgangs    Lebensalter
Januar 1949    65 Jahre und 1 Monat
Februar 1949    65 Jahre und 2 Monate
März bis Dezember 1949    65 Jahre und 3 Monate

3. an die Stelle des Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn § 156 Abs. 1 des Sächsischen Beamtengesetzes anzuwenden ist, der Ablauf des Monats, in dem Beamte das 65. Lebensjahr vollenden,
4. für einen Beamten, für den die Altersgrenze nach § 46 Abs. 3 des Sächsischen Beamtengesetzes gilt, sind die in den Nummern 1 bis 3 angegebenen Lebensjahre jeweils um 1 Jahr zu verringern.

(4) Für Beamte, die nach dem 31. März 2014 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn Beamte vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, die Vollendung des nach nachfolgender Tabelle maßgeblichen Lebensalters:

Tabelle

Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem    Lebensalter
1. Februar 2012    63 Jahre und 1 Monat
1. März 2012    63 Jahre und 2 Monate
1. April 2012    63 Jahre und 3 Monate
1. Mai 2012    63 Jahre und 4 Monate
1. Juni 2012    63 Jahre und 5 Monate
1. Januar 2013    63 Jahre und 6 Monate
1. Januar 2014    63 Jahre und 7 Monate
1. Januar 2015    63 Jahre und 8 Monate
1. Januar 2016    63 Jahre und 9 Monate
1. Januar 2017    63 Jahre und 10 Monate
1. Januar 2018    63 Jahre und 11 Monate
1. Januar 2019    64 Jahre
1. Januar 2020    64 Jahre und 2 Monate
1. Januar 2021    64 Jahre und 4 Monate
1. Januar 2022    64 Jahre und 6 Monate
1. Januar 2023    64 Jahre und 8 Monate
1. Januar 2024    64 Jahre und 10 Monate

2. für Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 15 Abs. 2 Satz 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Angabe „mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten“ die Angabe „mindestens 35 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten“ tritt.

(5) Für Beamte, die nach dem 31. März 2014 nach § 48 Satz 1 Nr. 1 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 15 Abs. 2 Satz 4 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. an die Stelle des Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn Beamte vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, der Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden,
2. an die Stelle des Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn Beamte nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, der Ablauf des Monats, in dem sie das nach nachfolgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollenden:

Tabelle

Beamte des Geburts-
monats oder -jahrgangs    Lebensalter
Januar 1949    65 Jahre und 1 Monat
Februar 1949    65 Jahre und 2 Monate

(6) Für Beamte, die nach § 157 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, vermindert sich das Ruhegehalt entsprechend § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2. Im Übrigen ist § 15 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Minderung des Ruhegehalts 10,8 Prozent nicht übersteigen darf. Bei Beamten des Polizeivollzugsdienstes oder des Justizvollzugsdienstes, die nach § 157 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, vermindert sich das Ruhegehalt nicht um Versorgungsabschläge.

(7) In den Fällen von § 5 Absatz 3 Satz 2 und § 53 Satz 2 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen vermindert sich das Ruhegehalt abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 um 2,5 Prozent für das erste Jahr, um 2,2 Prozent für das zweite Jahr, um 1,8 Prozent für das dritte Jahr und um 1,4 Prozent für das vierte Jahr, um das Richter und Staatsanwälte vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden. Die Minderung des Ruhegehalts darf 7,2 Prozent nicht übersteigen.


 

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