Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 87 Bestimmungen für am 1. April 2014 vorhandene Beamte aus dem früheren Bundesgebiet

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)

 

Abschnitt 2
Beamtenversorgung
Unterabschnitt 12
Übergangsvorschriften

§ 87 Bestimmungen für am 1. April 2014 vorhandene Beamte aus dem früheren Bundesgebiet

Die Zeit der Verwendung von Beamten aus dem früheren Bundesgebiet zum Zweck der Aufbauhilfe bis zum 31. Dezember 1995 im Beitrittsgebiet wird doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Dies gilt nicht für eine Verwendung, die nach dem 31. Dezember 1994 begonnen hat.


 

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