Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 91 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)

 

Abschnitt 2
Beamtenversorgung
Unterabschnitt 13
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen

§ 91 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen

(1) Beamte des Vollzugsdienstes und Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr, die nach § 139 Absatz 1 bis 5, §§ 141, 143 Absatz 1, § 143a Absatz 1 und § 144 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe von 4 091 Euro. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. 3Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen Unfallentschädigung oder einer einmaligen Entschädigung im Sinne des § 47 gezahlt.

(2) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen die Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 24 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen die Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss und nur dann gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.

Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 99 Abs. 1 des Sächsischen Beamtengesetzes nicht gewährt.58


 

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