Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 82 Besondere Bestandskraft für Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall vor dem 1. April 2014 eingetreten ist

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)

 

Abschnitt 2
Beamtenversorgung
Unterabschnitt 12
Übergangsvorschriften

§ 82 Besondere Bestandskraft für Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall vor dem 1. April 2014 eingetreten ist

(1) Für Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall vor dem 1. April 2014 eingetreten ist, bleiben die nach den am 31. März 2014 geltenden Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts zu berechnenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, Ruhegehaltssätze und prozentualen Verminderungen des Ruhegehalts aufgrund vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand unter Berücksichtigung der seither vorgenommenen allgemeinen Anpassungen gewahrt. Satz 1 gilt auch für die Anteilssätze bei Hinterbliebenen. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1 Satz 2 und § 39 Abs. 3 Satz 2 bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 erfolgt eine Neufestsetzung

1. bei erstmaligem Bezug von Versorgungsleistungen, die bei Anwendung der § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 4 und § 62 Abs. 3 zu einer Verminderung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit führen,
2. bei der Beantragung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten nach Kannvorschriften,
3. nach Ablauf der Zahlung des erhöhten Ruhegehalts nach den § 14 Abs. 6 oder § 66 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung oder § 17c des Sächsischen Besoldungsgesetzes in der am 31. März 2014 geltenden Fassung,
4. bei der Beantragung oder nach Ablauf der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung oder § 17d des Sächsischen Besoldungsgesetzes in der am 31. März 2014 geltenden Fassung und
5. für ehemalige kommunale Wahlbeamte, sofern sich nach diesem Gesetz eine höhere Versorgung als nach den am 31. März 2014 geltenden Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts ergibt.

Die Neufestsetzung erfolgt außer in den Fällen des Satzes 1 Nr. 5 nach den am 31. März 2014 geltenden Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts; § 16 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d ist anzuwenden.

(3) Am 31. März 2014 berechnete Zuschläge nach § 50b oder § 50d Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung gelten als festgesetzt; sie nehmen ab diesem Zeitpunkt an der allgemeinen Anpassung der Versorgungsbezüge nach § 80 teil. § 57 Abs. 6 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für entsprechend vorübergehend gewährte Zuschläge nach § 50e des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung oder nach § 17i des Sächsischen Besoldungsgesetzes in der am 31. März 2014 geltenden Fassung.

(4) Kommunale Wahlbeamte, die mindestens eine zweijährige Amtszeit in der ersten Kommunalwahlperiode zurückgelegt haben, erhalten einen Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts unter Anrechnung von Renten im Sinne des § 74 sowie Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 72 Abs. 5, wenn sie trotz Bereitschaft zur Weiterführung des Amtes nicht wiedergewählt werden oder nicht wiedergewählt werden können und bei Ablauf ihrer Amtszeit das 50. Lebensjahr vollendet haben. Im Übrigen gelten die §§ 17 und 27 entsprechend mit den Maßgaben, dass 40 Prozent des Erwerbseinkommens anrechnungsfrei bleiben und nach Anrechnung einer Rente im Sinne des § 74 mindestens ein Betrag in Höhe von 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr der rentenversicherungsfreien Beamtendienstzeit, für Hinterbliebene mit dem für sie maßgebenden Anteil, zahlbar bleibt.

(5) Für Professoren, die von ihren amtlichen Pflichten entbunden wurden oder werden, und ihre Hinterbliebenen gilt § 91 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung entsprechend.

(6) Für Unterhaltsbeiträge für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte, für Hinterbliebene sowie bei Schädigung eines ungeborenen Kindes gelten die §§ 41, 42 und 45 mit der Maßgabe, dass in § 41 Abs. 2 Nr. 1 an die Stelle der Zahl 63,78 das Wort „sechsundsechzigzweidrittel“ und in § 41 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 42 Abs. 1 Nr. 2 an die Stelle der Zahl „25“ die Zahl „20“ tritt.

(7) Ein am 31. März 2014 zustehender Hilflosigkeitszuschlag nach § 34 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung wird weiterhin gewährt und ist bei Anpassungen der Versorgungsbezüge entsprechend anzupassen.


 

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