Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 83 Einordnung der vorhandenen Versorgungsempfänger in die Grundgehaltstabellen des Sächsischen Besoldungsgesetzes

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)

 

Abschnitt 2
Beamtenversorgung
Unterabschnitt 12
Übergangsvorschriften

§ 83 Einordnung der vorhandenen Versorgungsempfänger in die Grundgehaltstabellen des Sächsischen Besoldungsgesetzes

(1) Versorgungsempfänger mit ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der Besoldungsordnung A, R und C, die am 31. August 2006 vorhanden waren, werden zum 1. September 2006 den Stufen des Grundgehalts neu zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe, die der Stufe entspricht, die der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde liegt.

(2) Versorgungsempfänger mit ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der Besoldungsordnung A, R und C, deren Versorgungsfall im Zeitraum vom 1. September 2006 bis zum 31. Dezember 2013 eingetreten ist, werden zu der Stufe zugeordnet, die der Stufe entspricht, die der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde liegt, sofern die Anwendung der §§ 80, 81 oder 89 Abs. 4 bis 6 des Sächsischen Besoldungsgesetzes nicht zu einer günstigeren Zuordnung geführt hat.

(3) Versorgungsempfänger mit ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der Besoldungsordnung W werden ausgehend von der nach § 82 festgeschriebenen Besoldungsgruppe ab 1. April 2014 der entsprechenden Besoldungsgruppe der Anlage 5 des Sächsischen Besoldungsgesetzes zugeordnet; Versorgungsempfänger mit ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der Besoldungsgruppe W 1 werden dabei der Stufe 1 zugeordnet. Für Versorgungsempfänger mit ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 gilt § 82 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 bis 5 des Sächsischen Besoldungsgesetzes entsprechend; dabei ist auf die Verhältnisse vor Beginn des Ruhestandes abzustellen.

(4) Abweichend von § 82 Abs. 1 entfällt eine festgeschriebene allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457, 1458) geändert worden ist, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung ab 1. April 2014.51


 

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