Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 70 Versorgungsauskunft

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)

 

Abschnitt 2
Beamtenversorgung
Unterabschnitt 8
Gemeinsame Vorschriften

§ 70 Versorgungsauskunft

(1) Die Pensionsbehörde hat Beamten auf schriftlichen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erteilen. Der Antrag kann, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind, elektronisch gestellt werden. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Änderungen der Sach- und Rechtslage sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.

(2) Die Auskunft ergeht schriftlich. Wurde eine Auskunft erteilt, besteht ein Anspruch auf eine erneute Auskunft auf der Grundlage eines weiteren Antrags nur bei wesentlicher Änderung der Sach- oder Rechtslage oder frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit Auskunftserteilung.


 

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