Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 54 Bezüge bei Verschollenheit

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)

 

Abschnitt 2
Beamtenversorgung
Unterabschnitt 5
Übergangsgeld, Bezüge bei Verschollenheit

§ 54 Bezüge bei Verschollenheit

(1) Verschollene Beamte, Ruhestandsbeamte oder sonstige Versorgungsempfänger erhalten die ihnen zustehenden Bezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem die Pensionsbehörde feststellt, dass ihr Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.

(2) Ab dem Ersten des Monats, der dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die im Falle des Todes der Verschollenen Witwen- oder Waisengeld erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, diese Bezüge. § 5 Abs. 7 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, §§ 20 und 64 Abs. 5 gelten nicht.

(3) Kehren Verschollene zurück, lebt ihr Anspruch auf Bezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen, wieder auf. 2Nachzahlungen sind längstens für die Dauer eines Jahres zu leisten; die nach Absatz 2 für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurechnen.

(4) Ergibt sich, dass bei Beamten die Voraussetzungen von § 14 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vorliegen, können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von ihnen zurückgefordert werden.

(5) Werden Verschollene für tot erklärt oder die Todeszeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über den Tod ausgestellt, ist die Hinterbliebenenversorgung ab dem Ersten des auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Ausstellung der Sterbeurkunde folgenden Monats unter Berücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunktes neu festzusetzen.


 

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