Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 53 Übergangsgeld für entlassene politische Beamte

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)

 

Abschnitt 2
Beamtenversorgung
Unterabschnitt 5
Übergangsgeld, Bezüge bei Verschollenheit

§ 53 Übergangsgeld für entlassene politische Beamte

(1) Beamte, die aus einem Amt im Sinne von § 30 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 57 des Sächsischen Beamtengesetzes nicht auf eigenen Antrag entlassen werden, erhalten ein Übergangsgeld in Höhe von 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sie sich zur Zeit ihrer Entlassung befunden haben. § 9 des Sächsischen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Das Übergangsgeld wird für die Dauer der Zeit, die die Beamten das Amt, aus dem sie entlassen worden sind, innehatten, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, gewährt.

(3) § 52 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Beziehen die entlassenen Beamten Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 72 Abs. 5, so verringern sich die in entsprechender Anwendung des § 9 des Sächsischen Besoldungsgesetzes fortgezahlten Bezüge und das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte; § 103 Nr. 10 findet keine Anwendung.22


 

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