Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 45 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)

 

Abschnitt 2
Beamtenversorgung
Unterabschnitt 4
Unfallfürsorge

§ 45 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene

(1) Sind in den Fällen des § 41 frühere Beamte oder frühere Ruhestandsbeamte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so erhalten ihre Hinterbliebenen einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- und Waisengeldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrags nach § 41 Abs. 2 Nr. 1 ergibt.

(2) Sind frühere Beamte oder frühere Ruhestandsbeamte nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so kann ihren Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- und Waisengeldes bewilligt werden, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrags ergibt, den die Verstorbenen im Zeitpunkt ihres Todes bezogen haben.

(3) Für die Hinterbliebenen von an den Unfallfolgen verstorbenen Beamten gilt Absatz 1 entsprechend, wenn ihnen nicht Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 43 zusteht.

(4) § 23 gilt entsprechend.


 

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