Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 39 Unfallruhegehalt

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)

 

Abschnitt 2
Beamtenversorgung
Unterabschnitt 4
Unfallfürsorge

§ 39 Unfallruhegehalt

(1) Sind Beamte infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten, so erhalten sie Unfallruhegehalt.

(2) Das Grundgehalt der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 oder 4 maßgebenden Besoldungsgruppe ist nach der Stufe zugrunde zu legen, die sie bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätten erreichen können.

(3) Das Unfallruhegehalt beträgt 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Es darf nicht hinter 76,47 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben.


 

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