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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)
Unterabschnitt 3
Vermögenswirksame Leistungen
§ 76 Anspruchsvoraussetzungen
(1) Beamten und Richtern werden für vermögenswirksame Anlagen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vermögenswirksame Leistungen gewährt. Dies gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrer.
(2) Vermögenswirksame Leistungen werden für die Kalendermonate gewährt, in denen Berechtigten Dienst- oder Anwärterbezüge zustehen und sie diese erhalten.
(3) Berechtigte teilen ihren zuständigen Bezügestellen schriftlich die Art der gewählten Anlage mit und geben hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Bankleitzahl und der Nummer des Kontos an, auf das die Leistung eingezahlt werden soll.
(4) Der Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem Berechtigte die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben mitteilen, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.
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