Sachsen: Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 26 Beförderungsämter

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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)

 

§ 26 Beförderungsämter

(1) Beförderungsämter dürfen grundsätzlich nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.

(2) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen (Stellenobergrenzen) nicht überschreiten:

1. in der Laufbahngruppe 1:
in der Besoldungsgruppe A 9 8 Prozent und
2. in der Laufbahngruppe 2:
in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 10 Prozent.

Die Anteile nach Satz 1 Nr. 1 beziehen sich auf die Gesamtzahl der Planstellen der Besoldungsgruppen A 6 bis A 9.

Die Anteile nach Satz 1 Nr. 2 beziehen sich auf die Gesamtzahl der Planstellen der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2.

(3) Absatz 2 gilt nicht für

1. Lehrkräfte an Hochschulen nach § 1 Abs. 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und an öffentlichen Schulen,
2. Lehrkräfte an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen und der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH),
3. Bereiche, in denen nach Maßgabe haushaltsrechtlicher Vorschriften die Besoldungsaufwendungen höchstens auf den Betrag festgelegt sind, der sich bei Anwendung des Absatzes 2 und der Rechtsverordnung zu Absatz 4 ergeben würde,
4. den Landtag, den Rechnungshof und die ihm nachgeordneten Behörden sowie den Sächsischen Datenschutzbeauftragten und
5. die Gemeinden, Landkreise sowie die sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(4) Die Staatsregierung wird ermächtigt, für bestimmte Funktionsbereiche oder Funktionsgruppen durch Rechtsverordnung von Absatz 2 abweichende Stellenobergrenzen festzulegen, soweit dies zur sachgerechten Bewertung der Funktionen erforderlich ist.

(5) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Verminderung oder Verlagerung von Planstellen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die sich aus Absatz 2, einer gemäß Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung oder einer Fußnote zur Besoldungsordnung A ergebenden Stellenobergrenzen überschritten, kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Stellenobergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte freiwerdende Planstelle beschränkt werden.

(6) Die für dauerhaft Beschäftigte ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt. Ergeben sich bei der Berechnung der Stellenobergrenzen Stellenbruchteile, sind die sich ergebenden Bruchteile unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.


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