Sachsen: Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 19b Einmalzahlung im Jahr 2017

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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)

 

§ 19b Einmalzahlung im Jahr 2017

(1) 1Beamte der Besoldungsgruppen A 4 bis A 8, der Besoldungsgruppe A 9, die den Stufen 2 bis 8 des Grundgehalts zugeordnet sind, und der Besoldungsgruppe A 10, die den Stufen 2 bis 5 des Grundgehalts zugeordnet sind, erhalten mit den Bezügen für den Monat Dezember 2017 eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro, wenn sie am 1. Dezember 2017 in einem Beamtenverhältnis zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes stehen. 2Beamten nach Satz 1, die im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. November 2017 in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind und am 1. Dezember 2017 Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen sind, wird die Einmalzahlung für den Zeitraum bis zum Beginn des Ruhestands anteilig gewährt. 3Satz 1 gilt nicht für Anwärter.

(2) Teilzeitbeschäftigte und begrenzt Dienstfähige erhalten die Einmalzahlung entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit. Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. Dezember 2017. Bei einer Beurlaubung am 1. Dezember 2017 sind die Verhältnisse am Tag vor Beginn der Beurlaubung oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 die Verhältnisse am Tag vor Beginn des Ruhestands maßgebend.

(3) Hat der Beamte nicht während des gesamten Kalenderjahres 2017 aufgrund eines Beamtenverhältnisses zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge erhalten, vermindert sich die Einmalzahlung für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel, für den kein Anspruch auf Dienstbezüge bestand. Die Minderung unterbleibt für Kalendermonate, in denen sich der Beamte in Elternzeit befunden hat.

(4) Die Einmalzahlung wird jedem Beamten nur einmal gewährt. Bei Dienstherrnwechsel innerhalb des Freistaates Sachsen während des Monats Dezember 2017 richtet sich der Anspruch gegen den Dienstherrn, bei dem der Beamte am 1. Dezember 2017 beschäftigt ist.


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