Sachsen: Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 63a Zuschlag zur Ergänzung des Grundgehalts

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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)

 

§ 63a Zuschlag zur Ergänzung des Grundgehalts

(1) Beamte der Besoldungsgruppen A 9 bis A 16, der Besoldungsordnung C und der Besoldungsgruppen W 2 und W3 sowie Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 erhalten nach einer Laufzeit von fünf Jahren in der jeweiligen Endstufe einen monatlichen Zuschlag in Höhe von 1,03 Prozent ihres Grundgehalts. Beamte der Besoldungsordnung B und Richter sowie Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 3 bis R 8 erhalten den Zuschlag nach einer Laufzeit von zehn Jahren ab der erstmaligen Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung B oder der Besoldungsgruppen R 3 bis R 8. Staatssekretären wird der Zuschlag spätestens nach einer Laufzeit von 3 Jahren und 274 Tagen ab der erstmaligen Übertragung dieses Amtes gewährt. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge bleiben bei der Laufzeit nach den Sätzen 1 bis 3 unberücksichtigt; § 28 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Der Zuschlag ist unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Er ist Bestandteil des Grundgehalts.


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