Sachsen: Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 37 Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen

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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)

 

§ 37 Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen

(1) Unbefristet gewährte Leistungsbezüge nach § 36 Abs. 2 und 3 können bis zur Höhe von zusammen 30 Prozent des jeweiligen Endgrundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden. Die Wirkung der Ruhegehaltfähigkeit tritt ein, soweit die Leistungsbezüge außer in den Fällen von § 6 Absatz 3 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. In die Zweijahresfrist nach Satz 2 ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge einzurechnen, soweit sie aufgrund von § 7 Abs. 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird.

(2) Unbefristet gewährte Leistungsbezüge nach § 36 Abs. 2 und 3 können über den Prozentsatz nach Absatz 1 Satz 1 hinaus im Einzelfall für höchstens insgesamt

1. 2,5 Prozent der Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 40 Prozent des Endgrundgehalts,
2. 1,5 Prozent der Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 50 Prozent des Endgrundgehalts und
3. 1 Prozent der Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 65 Prozent des Endgrundgehalts
für ruhegehaltfähig erklärt werden.

(3) Befristet gewährte Leistungsbezüge nach § 36 Abs. 2 und 3 können bis zur Höhe von 30 Prozent des jeweiligen Endgrundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden, wenn sie jeweils mindestens für die Dauer von zehn Jahren bezogen wurden; in die Zehnjahresfrist ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge einzurechnen, soweit sie nach § 7 Abs. 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden kann. Abweichend von Satz 1 können Leistungsbezüge nach § 36 Abs. 3 Satz 6 nicht für ruhegehaltfähig erklärt werden. Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen, die für ruhegehaltfähig erklärt wurden, wird der für die Beamten günstigste Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt. Im Übrigen können für ruhegehaltfähig erklärte befristete Leistungsbezüge nur insoweit als ruhegehaltfähige Dienstbezüge berücksichtigt werden, als sie die unbefristeten ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge übersteigen.

(4) Aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 82 Absatz 4 oder § 84 Absatz 3 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes oder § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 des Fachhochschule-Meißen-Gesetzes vom 22. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 498), in der jeweils geltenden Fassung, ergibt sich für die hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen kein selbständiger Anspruch auf Versorgung; die Unfallfürsorge (§ 3 Nummer 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes) und das Übergangsgeld (§ 3 Nummer 5 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes) bleiben hiervon unberührt. Treten Beamte in diesen Fällen nach Ablauf einer Amtszeit wieder in ihr vorheriges Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit ein, berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus dem Richterverhältnis auf Lebenszeit zuzüglich eines Erhöhungsbetrags. 3Als Erhöhungsbetrag gilt der in dem Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 82 Absatz 4 oder § 84 Absatz 3 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes oder § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 des Fachhochschule-Meißen-Gesetzes gewährte Leistungsbezug nach § 36 Abs. 4 Satz 1 in Höhe eines Viertels, wenn das Amt mindestens fünf Jahre und in Höhe der Hälfte, wenn es mindestens fünf Jahre und zwei Amtszeiten übertragen war. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Leistungsbezüge nach § 36 Abs. 4 Satz 2. Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach § 36 Abs. 2 und 3 mit solchen nach § 36 Abs. 4 zusammen, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für die Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.

(5) Abweichend von Absatz 4 berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit, wenn Beamte während ihrer Amtszeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand treten und ihnen das Amt mindestens fünf Jahre übertragen war.

(6) Die Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Leistungsbezüge als ruhegehaltfähige Dienstbezüge nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes setzt voraus, dass die Beamten aus einem Amt der Besoldungsordnung W in den Ruhestand getreten sind. Ruhegehaltfähige Leistungsbezüge, die an Anpassungen der Besoldung nach § 19 teilnehmen, werden der Berechnung des Ruhegehalts vorrangig zugrunde gelegt. Bei der Berufung auf eine andere Professur werden Zeiten, in denen Professoren in dem vorhergehenden Amt Leistungsbezüge nach § 36 Abs. 2 oder 3 oder einer entsprechenden Regelung des Bundes oder eines anderen Landes erhalten haben, bei der Berechnung der für die Erklärung der Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen maßgeblichen Frist nach Absatz 1 oder Absatz 3 berücksichtigt, soweit diese Leistungsbezüge des vorhergehenden Amts die des neuen Amts betragsmäßig nicht übersteigen. Nach Satz 3 berücksichtigte Leistungsbezüge gelten insoweit als durch den Freistaat Sachsen weitergewährte Leistungsbezüge des früheren Amts.


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