BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich geregelt (auch geeignet für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifkräfte des Freistaats Sachsen).. Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden
|
PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte des Freistaats Sachsen geeignet: Themen der ücher sind: Beamtenrecht, Besoldung, Beihilferecht, Beamtenversorgungsrecht, Rund ums Geld im öff. Dienst, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öff. Dienst. und Berufseinstieg im öff. Dienst. Die eBooks kann man herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen |
Zur Übersicht des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG)
Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)
§ 37 Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen
(1) Unbefristet gewährte Leistungsbezüge nach § 36 Abs. 2 und 3 können bis zur Höhe von zusammen 30 Prozent des jeweiligen Endgrundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden. Die Wirkung der Ruhegehaltfähigkeit tritt ein, soweit die Leistungsbezüge außer in den Fällen von § 6 Absatz 3 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. In die Zweijahresfrist nach Satz 2 ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge einzurechnen, soweit sie aufgrund von § 7 Abs. 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird.
(2) Unbefristet gewährte Leistungsbezüge nach § 36 Abs. 2 und 3 können über den Prozentsatz nach Absatz 1 Satz 1 hinaus im Einzelfall für höchstens insgesamt
1. 2,5 Prozent der Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 40 Prozent des Endgrundgehalts,
2. 1,5 Prozent der Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 50 Prozent des Endgrundgehalts und
3. 1 Prozent der Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 65 Prozent des Endgrundgehalts
für ruhegehaltfähig erklärt werden.
(3) Befristet gewährte Leistungsbezüge nach § 36 Abs. 2 und 3 können bis zur Höhe von 30 Prozent des jeweiligen Endgrundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden, wenn sie jeweils mindestens für die Dauer von zehn Jahren bezogen wurden; in die Zehnjahresfrist ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge einzurechnen, soweit sie nach § 7 Abs. 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden kann. Abweichend von Satz 1 können Leistungsbezüge nach § 36 Abs. 3 Satz 6 nicht für ruhegehaltfähig erklärt werden. Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen, die für ruhegehaltfähig erklärt wurden, wird der für die Beamten günstigste Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt. Im Übrigen können für ruhegehaltfähig erklärte befristete Leistungsbezüge nur insoweit als ruhegehaltfähige Dienstbezüge berücksichtigt werden, als sie die unbefristeten ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge übersteigen.
(4) Aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 82 Absatz 4 oder § 84 Absatz 3 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes oder § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 des Fachhochschule-Meißen-Gesetzes vom 22. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 498), in der jeweils geltenden Fassung, ergibt sich für die hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen kein selbständiger Anspruch auf Versorgung; die Unfallfürsorge (§ 3 Nummer 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes) und das Übergangsgeld (§ 3 Nummer 5 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes) bleiben hiervon unberührt. Treten Beamte in diesen Fällen nach Ablauf einer Amtszeit wieder in ihr vorheriges Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit ein, berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus dem Richterverhältnis auf Lebenszeit zuzüglich eines Erhöhungsbetrags. 3Als Erhöhungsbetrag gilt der in dem Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 82 Absatz 4 oder § 84 Absatz 3 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes oder § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 des Fachhochschule-Meißen-Gesetzes gewährte Leistungsbezug nach § 36 Abs. 4 Satz 1 in Höhe eines Viertels, wenn das Amt mindestens fünf Jahre und in Höhe der Hälfte, wenn es mindestens fünf Jahre und zwei Amtszeiten übertragen war. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Leistungsbezüge nach § 36 Abs. 4 Satz 2. Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach § 36 Abs. 2 und 3 mit solchen nach § 36 Abs. 4 zusammen, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für die Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.
(5) Abweichend von Absatz 4 berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit, wenn Beamte während ihrer Amtszeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand treten und ihnen das Amt mindestens fünf Jahre übertragen war.
(6) Die Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Leistungsbezüge als ruhegehaltfähige Dienstbezüge nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes setzt voraus, dass die Beamten aus einem Amt der Besoldungsordnung W in den Ruhestand getreten sind. Ruhegehaltfähige Leistungsbezüge, die an Anpassungen der Besoldung nach § 19 teilnehmen, werden der Berechnung des Ruhegehalts vorrangig zugrunde gelegt. Bei der Berufung auf eine andere Professur werden Zeiten, in denen Professoren in dem vorhergehenden Amt Leistungsbezüge nach § 36 Abs. 2 oder 3 oder einer entsprechenden Regelung des Bundes oder eines anderen Landes erhalten haben, bei der Berechnung der für die Erklärung der Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen maßgeblichen Frist nach Absatz 1 oder Absatz 3 berücksichtigt, soweit diese Leistungsbezüge des vorhergehenden Amts die des neuen Amts betragsmäßig nicht übersteigen. Nach Satz 3 berücksichtigte Leistungsbezüge gelten insoweit als durch den Freistaat Sachsen weitergewährte Leistungsbezüge des früheren Amts.
Urlaub, Reisen und Freizeit in den schönsten Regionen Deutschlands, z.B. Sachsen Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund um Dresden, Leipzig, dem wunderschönen Erzgebirge, die Sächsische Schweiz, das Vogtland und die Oberlausitz, das fantastische Schloss Moritzburg sowie das erlebnisreiche Sächsische Burgen- und Heideland. Das alles gibt es im Freistaat Sachsen zu sehen. Vogtland: hier kann man sich mit dem Mountainbike in der Bikewelt Schöneck auspowern. Es lohnt sich auch ein Besuch in Plauen und den dortigen Kulturhöhepunkten. Vor allem die regionale Küche sollte men näher kennen lernen. Schöneck bietet noch mehr Attraktionen: mit dem Rad oder E-Bike kann man sehr viel erkunden. Als familienzertifizierter Ort lohnt sich ein Familienurlaub in besonderer Weise. Plauen: Genießen Sie Aktivitäten in der Natur. Vor allem das Museum Fabrik der Fäden lohnt sich. Oberlausitz: ein Bergweg Bischofswerda bis ins Zittauer Gebirge. Zittau: ist eine mehr als 750 Jahre alte Stadt im Dreiländereck von Deutschland, Polen und Tschechien. Zittau hat eine charmante historische Altstadt, die von prachtvollen Häuserfassaden im Jugendstil umgeben ist. Lohnenswert verwinkelte Gassen und ein barocker Zierbrunnen. |