BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich geregelt (auch geeignet für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifkräfte des Freistaats Sachsen).. Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden
|
PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte des Freistaats Sachsen geeignet: Themen der ücher sind: Beamtenrecht, Besoldung, Beihilferecht, Beamtenversorgungsrecht, Rund ums Geld im öff. Dienst, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öff. Dienst. und Berufseinstieg im öff. Dienst. Die eBooks kann man herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen |
Zur Übersicht des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG)
Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)
Unterabschnitt 8
Zuschläge
§ 63 Zuschlag zur Personalgewinnung
(1) 1Zur Personalgewinnung kann ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr Bewerbern, die noch nicht in einem Beamten- oder Richterverhältnis zu ihm stehen und in ein Amt der Besoldungsordnung A, der Besoldungsgruppen B 1 bis B 3 oder W 1 ernannt werden, einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag gewähren. 2Satz 1 gilt entsprechend bei der erstmaligen Ernennung in ein Amt der Besoldungsgruppe R 1. 3Der Zuschlag kann auch an Beamte der Besoldungsordnung A und der Besoldungsgruppen B 1 bis B 3 sowie W 1 gewährt werden, um deren Abwanderung zu verhindern; das Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers oder Dienstherrn ist in Schriftform vorzulegen. 4Der Zuschlag wird neben einer Ausgleichszulage nach § 57 oder § 58 nicht gewährt. 5Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Gewährung des Zuschlags an die in Satz 1 genannten Beamten durch Rechtsverordnung auf bestimmte Laufbahnen, fachliche Schwerpunkte, Studiengänge oder anerkannte Ausbildungsberufe zu begrenzen.
(2) 1Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 beträgt der Zuschlag monatlich bis zu 10 Prozent des Grundgehalts der Anfangsstufe der Besoldungsgruppe des Beamten oder Richters; Grundgehalt und Zuschlag dürfen zusammen das Grundgehalt der Endstufe der entsprechenden Besoldungsgruppe (Endgrundgehalt) nicht übersteigen. 2Bei Beamten der Besoldungsgruppe W 1 beträgt der Zuschlag monatlich bis zu 10 Prozent des Grundgehalts der Stufe 1. 3Die Gewährung des Zuschlags ist für bis zu fünf Jahre möglich; ergänzend kann festgelegt werden, dass er im Falle einer Beförderung auch vor Ablauf der Befristung wegfällt. 4Der Zuschlag kann Beamten der Besoldungsordnung A und der Besoldungsgruppe W 1 rückwirkend für höchstens drei Monate gewährt werden. 5Er kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 außer an Beamte und Richter der Besoldungsgruppe R 1 einmalig erneut gewährt werden. 6Sofern der Zuschlag als Festbetrag festgesetzt wird, ist dessen Teilnahme an Anpassungen der Besoldung nach § 19 festzulegen.
(3) 1Bei Beamten der Besoldungsordnung A, die ein Endgrundgehalt beziehen, und der Besoldungsgruppen B 1 bis B 3 wird der Zuschlag als Einmalzahlung gewährt; seine Höhe beträgt bis zu 120 Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe des Beamten zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung des Zuschlags. 2Sofern die in Satz 1 genannten Beamten innerhalb eines Jahres nach der Entscheidung über die Gewährung des Zuschlags den Dienstposten wechseln oder aus dem Dienst ausscheiden, ist der als Einmalzahlung gewährte Zuschlag anteilig zurückzuzahlen.
(4) Bei der Entscheidung über Gewährung und Höhe des Zuschlags sowie über den Zeitraum, für den der Zuschlag gewährt wird, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Bedeutung des Dienstpostens,
2. die mit dem Dienstposten verbundenen Anforderungen,
3. die Bedarfs- und Bewerberlage sowie
4. die fachlichen Qualifikationen des Bewerbers.
(5) Die Zuschläge können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden.
(6) Die Entscheidung über die Gewährung des Zuschlags trifft die oberste Dienstbehörde. Bei Beamten der Besoldungsordnung A und der Besoldungsgruppe W 1 sowie Beamten und Richtern bei der erstmaligen Ernennung in ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 ist im staatlichen Bereich das Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen herzustellen.
Urlaub, Reisen und Freizeit in den schönsten Regionen Deutschlands, z.B. Sachsen Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund um Dresden, Leipzig, dem wunderschönen Erzgebirge, die Sächsische Schweiz, das Vogtland und die Oberlausitz, das fantastische Schloss Moritzburg sowie das erlebnisreiche Sächsische Burgen- und Heideland. Das alles gibt es im Freistaat Sachsen zu sehen. Vogtland: hier kann man sich mit dem Mountainbike in der Bikewelt Schöneck auspowern. Es lohnt sich auch ein Besuch in Plauen und den dortigen Kulturhöhepunkten. Vor allem die regionale Küche sollte men näher kennen lernen. Schöneck bietet noch mehr Attraktionen: mit dem Rad oder E-Bike kann man sehr viel erkunden. Als familienzertifizierter Ort lohnt sich ein Familienurlaub in besonderer Weise. Plauen: Genießen Sie Aktivitäten in der Natur. Vor allem das Museum Fabrik der Fäden lohnt sich. Oberlausitz: ein Bergweg Bischofswerda bis ins Zittauer Gebirge. Zittau: ist eine mehr als 750 Jahre alte Stadt im Dreiländereck von Deutschland, Polen und Tschechien. Zittau hat eine charmante historische Altstadt, die von prachtvollen Häuserfassaden im Jugendstil umgeben ist. Lohnenswert verwinkelte Gassen und ein barocker Zierbrunnen. |