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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)
§ 55 Zulage zur Förderung der dienstherrenübergreifenden Mobilität
Soweit Beamte oder Richter vorübergehend bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn des Bundes oder eines anderen Landes verwendet werden und die für diesen Dienstherrn maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften für die jeweilige Verwendung eine Amts- oder Stellenzulage vorsehen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes nicht gewährt wird, erhalten sie eine Zulage in entsprechender Anwendung der für den aufnehmenden Dienstherrn maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften, wenn dieser die dafür anfallenden Personalkosten erstattet. Soweit in diesem Gesetz für die jeweilige Verwendung eine Amts- oder Stellenzulage in geringerer Höhe als in den für den aufnehmenden Dienstherrn maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist, gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Zulage nach diesem Gesetz um den Differenzbetrag erhöht. Bei Beendigung der Verwendung findet § 56 keine Anwendung.
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