Sachsen: Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 38 Finanzvolumen für Leistungsbezüge

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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)

 

§ 38 Finanzvolumen für Leistungsbezüge

(1) An Hochschulen nach § 1 Abs. 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes ist vorbehaltlich des Absatzes 4 der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Vergabebudget) wie folgt zu bemessen: Die Summe der Leistungsbezüge nach § 36 Abs. 1, die den in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 eingestuften Professoren und hauptberuflichen Leitern und Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen im jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich gewährt werden, muss dem Besoldungsdurchschnitt nach Absatz 2 entsprechen, der um das durchschnittliche Grundgehalt der in diesen Besoldungsgruppen eingestuften Professoren und hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen des vorangegangenen Kalenderjahres vermindert wurde. Mittel Dritter, die der Hochschule für die Besoldung von Professoren zur Verfügung gestellt werden, bleiben bei der Ermittlung des Vergabebudgets außer Betracht. Der jeweils maßgebliche Besoldungsdurchschnitt kann nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes jährlich um bis zu zwei Prozent überschritten werden.

(2) Der Besoldungsdurchschnitt wird für das Jahr 2018 im Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 92 448 Euro sowie im Fachhochschulbereich auf 79 517 Euro und für das Jahr 2019 im Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 93 160 Euro sowie im Fachhochschulbereich auf 80 130 Euro festgesetzt. Er nimmt an Anpassungen der Besoldung nach § 19 teil. Das Staatsministerium der Finanzen kann den jeweils maßgeblichen Besoldungsdurchschnitt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und dem Staatsministerium des Innern im Sächsischen Amtsblatt bekannt machen.22a

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen und die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) entsprechend, soweit nicht durch Haushaltsgesetz ein abweichendes Vergabebudget festgelegt ist.

(4) Für Hochschulen nach § 1 Abs. 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes, die eine Zielvereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes abgeschlossen haben und bezüglich derer das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestandskräftig festgestellt hat, dass sie die Anforderungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 6 und 7 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes erfüllen, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.


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