Sachsen: Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 21 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung

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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Unterabschnitt 4
Funktionen und Ämter

§ 21 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung

Die Funktionen der Beamten und Richter sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Zuordnung von Funktionen der Beamten zu mehreren Ämtern ist zulässig. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.


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