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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)
Unterabschnitt 2
Besoldungsanspruch
§ 5 Beginn und Ende
(1) Beamte und Richter haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst eines der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstherren wirksam wird. Werden Beamte oder Richter rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. Ist ein Amt nach § 30 eingestuft, entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die der Einweisungsverfügung entspricht.
(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem Beamte oder Richter aus dem Dienstverhältnis ausscheiden.
(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, wird nur der Teil der Besoldung gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
(4) Wird Besoldung nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(5) Bei der Berechnung der Besoldung sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Besoldungsbestandteil ist einzeln zu runden.
(6) Die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1 und 2 gelten für die Erstattung dienstbedingter Aufwendungen entsprechend.
(7) Die Besoldung für den Sterbemonat wird abweichend von den Absätzen 2 und 3 den Erben belassen.
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