Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung – SächsLVO): § 27 Laufbahnbefähigung für Lehrämter

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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung – SächsLVO): § 27 Laufbahnbefähigung für Lehrämter

 

Abschnitt 11
Besonderheiten für einzelne Fachrichtungen 

§ 27 Laufbahnbefähigung für Lehrämter

(1) Der Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter an Grund- und Mittelschulen, für das Lehramt Sonderpädagogik sowie für die Lehrämter an Gymnasien und berufsbildenden Schulen gemäß den Verordnungen nach den Nummern 1 bis 9 sowie die abgeschlossene berufsbegleitende Qualifizierung gemäß der Verordnung nach Nummer 10 sind Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung im Sinne von § 18 des Sächsischen Beamtengesetzes:

1. Vorbereitungsdienst und Prüfungsordnung II – Grundschullehrer vom 22. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 333),
2. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen vom 1. August 1991 (SächsGVBl. 1992 S. 76),
3. Ausbildungs- und Prüfungsordnung Förderschulen II vom 23. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 174),
4. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an Gymnasien vom 15. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 310),
5. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen vom 2. August 1991 (SächsGVBl. 1992 S. 81),
6. Lehramtsprüfungsordnung II vom 19. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 212), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. April 2009 (SächsGVBl. S. 186) geändert worden ist,
7. Lehramtsprüfungsordnung vom 30. Juni 2011 (SächsGVBl. S. 224), in der jeweils geltenden Fassung,
8. Lehramtsprüfungsordnung II vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 948), die durch Artikel 24 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist,
9. Lehramtsprüfungsordnung II vom 12. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 9), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 475) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
10. Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 6. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 656), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 475) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung nach der Verordnung über die Ausbildung für Lehrämter vom 18. September 1990 (GBl. DDR I S. 1584).

(3) Berufliche Tätigkeiten von Beschäftigten im öffentlichen Dienst mit anerkannter Lehramtsprüfung gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889) sind auf den Vorbereitungsdienst im Sinne des § 18 Absatz 6 Satz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes anzurechnen, wenn sie denjenigen von Beamten des betreffenden Lehramts gleichwertig sind.


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Red 20231018

 

 

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