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>>>zur Übersicht der Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung (SächsEMAVO) in Sachsen
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Erschwerniszulagen sowie einer Vergütung für geleistete Mehrarbeit (Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung – SächsEMAVO): § 12 Entstehung des Anspruchs
Abschnitt 3
Zulagen in festen Monatsbeträgen
§ 12 Entstehung des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf eine in festen Monatsbeträgen ausgewiesene Zulage entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit und erlischt mit deren Beendigung, soweit in den §§ 13 bis 15c nichts anderes bestimmt ist.
(2) Besteht der Anspruch auf die Zulage nicht für einen vollen Kalendermonat, wird nur der Teil der Zulage gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
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Red 20231018