Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Sächsische Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO): § 6 Beurteilungsbeitrag

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Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Sächsische Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO): § 6 Beurteilungsbeitrag

 

§ 6 Beurteilungsbeitrag

(1) Ein Beurteilungsbeitrag ist eine dienstliche Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Beamten für einen Teil des Beurteilungszeitraums, der bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen ist. § 5 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Beurteilungsbeitrag nicht mit einem Gesamturteil abzuschließen ist.

(2) Liegt die letzte Regelbeurteilung des Beamten mindestens sechs Monate zurück, ist ein Beurteilungsbeitrag unverzüglich zu erstellen

1. vor einer Versetzung des Beamten zu einer anderen Behörde im Geltungsbereich dieser Verordnung oder zu einem anderen Dienstherrn,
2. vor einer Umsetzung des Beamten, wenn ein anderer Beurteiler (§ 8 Absatz 1 Satz 1) zuständig wird.

Ferner ist ein Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum einer mindestens sechsmonatigen Abordnung im Beurteilungszeitraum zu erstellen. 3Kein Beurteilungsbeitrag ist zu erstellen für den Zeitraum, in dem der Beamte ausschließlich an einer Aufstiegsausbildung teilnimmt.

(3) Der Beurteilungsbeitrag soll dem Beamten innerhalb von drei Monaten nach Erstellung gemäß § 9 eröffnet werden.


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Red 20231127

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