Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Sächsische Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO): § 5 Inhalt der dienstlichen Beurteilung und des Beurteilungsbeitrages

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Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Sächsische Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO): § 5 Inhalt der dienstlichen Beurteilung und des Beurteilungsbeitrages

 

§ 5 Inhalt der dienstlichen Beurteilung und des Beurteilungsbeitrages

(1) Der dienstlichen Beurteilung und dem Beurteilungsbeitrag (§ 6 Absatz 1) ist eine Beschreibung der Aufgaben, die der Beamte im Beurteilungszeitraum wahrgenommen hat, voranzustellen. In der Aufgabenbeschreibung sind die den Aufgabenbereich des Beamten im Beurteilungszeitraum prägenden Tätigkeiten aufzuführen.

(2) In der dienstlichen Beurteilung und im Beurteilungsbeitrag werden die fachlichen Leistungen, wie dienstliche Tätigkeit und Arbeitsergebnisse, sowie die Befähigung, wie im dienstlichen Umgang gezeigte Fähigkeiten und Kenntnisse, des Beamten nach den in Anlage 1 aufgeführten Leistungs- und Befähigungsmerkmalen bewertet.

(3) In der Regel- und der Anlassbeurteilung werden die einzelnen Merkmale sowie das zusammenfassende Gesamturteil nach folgendem Maßstab mit ganzen Punkten bewertet:

1. übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße    16 Punkte,
2. übertrifft die Anforderungen    13 bis 15 Punkte,
3. übertrifft im Wesentlichen die Anforderungen    10 bis 12 Punkte,
4. entspricht den Anforderungen    7 bis 9 Punkte,
5. entspricht im Wesentlichen den Anforderungen    4 bis 6 Punkte,
6. entspricht nur eingeschränkt den Anforderungen    1 bis 3 Punkte,
7. entspricht nicht den Anforderungen    0 Punkte.

Dabei sind die durchschnittlichen Anforderungen des im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgabengebietes und das übertragene Amt zu berücksichtigen.

(4) Von der Bewertung einzelner Leistungs- und Befähigungsmerkmale kann der Beurteiler (§ 8 Absatz 1 Satz 1) absehen, wenn sie für das Aufgabengebiet des Beamten ohne Bedeutung sind. Die Nichtberücksichtigung von einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen ist zu vermerken und zu begründen. Eine Begründung der Einzelpunkte ist auch notwendig bei einer Zuerkennung von weniger als vier und von mehr als zwölf Punkten.

(5) Bei der Bewertung der Leistungsmerkmale ist zu prüfen, inwieweit den Anforderungen des Amtes unter Berücksichtigung der in der Aufgabenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten entsprochen wurde. Die Anforderungen an den Beamten sind daran zu messen, was von einem Beamten im Vergleich zu anderen Beamten seiner Vergleichsgruppe an Arbeitsergebnissen und Arbeitserfolgen verlangt werden kann. Die Leistungen werden nach Fach- und Methodenkompetenz beurteilt. Die Befähigung wird durch die Beurteilung der Selbstkompetenz, der Sozialkompetenz und der Führungskompetenz ermittelt.

(6) Die Regel- und die Anlassbeurteilung sind mit einem Gesamturteil abzuschließen. Das Gesamturteil ist aus der Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale unter Würdigung ihres Gewichts sowie der Schwierigkeit und des Umfangs des Aufgabengebietes zu bilden. Das Gesamturteil ist zu begründen.

(7) Bei der Probezeitbeurteilung ist festzustellen, ob sich der Beamte während der Probezeit bewährt hat und für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet ist. Die einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale werden nach folgendem Maßstab bewertet:

1.überdurchschnittlich bewährt entspricht 10 bis 16 Punkten,
2. bewährt entspricht 4 bis 9 Punkten,
3. nicht bewährt entspricht 0 bis 3 Punkten.

Die Probezeitbeurteilung muss eine abschließende Beurteilung entsprechend der Ziffer III der Anlage 2 enthalten. Kann die Bewährung noch nicht abschließend festgestellt werden, ist dies zu begründen. Absatz 4 Satz 1 sowie Absatz 5 gelten entsprechend.

(8) Sofern aus Gründen der Personalentwicklung Förderungs- und Verwendungshinweise für den Beurteilten abzugeben sind, müssen diese in der dienstlichen Beurteilung und im Beurteilungsbeitrag aufgenommen und begründet werden.


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Red 20231127

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