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Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Schuldienst des Freistaates Sachsen (VwV Beurteilung Beamte Schuldienst)
V. Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale
1. Leistungs- und Befähigungsmerkmale
1.1 Die Beurteilung der Leistung und der Befähigung dient der Bewertung der in der Vergangenheit erbrachten Leistungen sowie der allgemeinen und fachlichen Fähigkeiten.
1.2 Die Beurteilung der Leistung und Befähigung hat sich an den übertragenen Aufgaben auszurichten.
1.3 Die dienstlichen Leistungen und die Befähigung der Beamten sind nach den im Beurteilungsbogen genannten Leistungs- und Befähigungsmerkmalen:
– Unterrichtsplanung, -gestaltung, -erfolg, erzieherisches Wirken
– Zusammenarbeit mit den am Schulleben Beteiligten
– Im dienstlichen Umgang gezeigte allgemeine Befähigung
– Weitere Tätigkeiten
– Wahrnehmung von Führungsfunktionen als Schulleiter, stellvertretender Schulleiter, Fachleiter
zu bewerten. Diese Merkmale setzen sich aus den im Beurteilungsbogen genannten Einzelmerkmalen zusammen.
1.4 Für die Bewertung ist folgende Abstufung maßgebend:
16 Punkte:übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße
13 bis 15 Punkte: übertrifft die Anforderungen
10 bis 12 Punkte: übertrifft im Wesentlichen die Anforderungen
7 bis 9 Punkte: entspricht den Anforderungen
4 bis 6 Punkte: entspricht im Wesentlichen den Anforderungen
1 bis 3 Punkte: entspricht nur eingeschränkt den Anforderungen
0 Punkte: entspricht nicht den Anforderungen.1.5
Bei der Bewertung von Einzelmerkmalen ist nur die Vergabe von ganzen Punkten zulässig. Der Durchschnitt zum jeweiligen Leistungs- und Befähigungsmerkmal ergibt sich aus der Division der Summe der bei den Einzelmerkmalen vergebenen Punkte durch die Anzahl der bewerteten Einzelmerkmale. Dieser ist auf eine Stelle nach dem Komma anzugeben. Hierbei und bei den nach dieser Verwaltungsvorschrift vorzunehmenden sonstigen Rundungen wird die mathematische Rundungsregelung angewendet.
1.6 In der Probezeitbeurteilung wird auf die Vergabe von Punkten unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Beurteilungsformulars (Anlage 2) verzichtet.
1.7 Wenn aufgrund der Gegebenheiten, insbesondere wegen der Aufgaben des Beamten, einzelne Merkmale der Leistungs- und Befähigungsmerkmale nicht bewertet wurden, ist dies im Beurteilungsbogen zu vermerken.
1.8 Die Einzelmerkmale des Leistungs- und Befähigungsmerkmals „Im dienstlichen Umgang gezeigte allgemeine Befähigung“ sind schon notwendigerweise auch bei den Einzelmerkmalen der übrigen Leistungs- und Befähigungsmerkmale mitberücksichtigt. Wegen der besonderen Bedeutung dieser Einzelmerkmale werden diese aber nochmals gesondert bewertet.
2. Potenzialanalyse
2.1 Die Potenzialanalyse dient der Einschätzung künftiger Einsatz- und Entwicklungsmöglichkeiten einschließlich des beruflichen Aufstieges auf der Grundlage bisher erbrachter Leistungen. Die insoweit maßgeblichen Einzelmerkmale werden im Beurteilungsbogen genannt.
2.2 Die Potenzialanalyse schließt mit folgenden Abstufungen für die möglichen Einsätze:
– uneingeschränkt geeignet
– eingeschränkt geeignet (unter Darlegung der Bereiche, wo eine uneingeschränkte Eignung noch fehlt, möglichst ergänzt um Personalentwicklungsmaßnahmen)
– nicht geeignet.
Dabei sind jeweils die verschiedenen Einsatzfelder mitanzugeben.
2.3 In den im Beurteilungsbogen vorgesehenen Angaben zur Potenzialanalyse ist auf Grundlage des Gesamturteils unter Würdigung der Einzelmerkmale die Eignung des Beamten für die künftigen Dienstaufgaben festzustellen und zu begründen. Ebenso ist festzustellen, für welche Aufgaben und Funktionen, insbesondere Führungsfunktionen der Beamte geeignet erscheint.
2.4 Fachkenntnisse und Fähigkeiten, die über die dienstlichen Anforderungen hinausgehen, können, soweit sie am Arbeitsplatz erkennbar sind und ein dienstlicher Bezug gegeben ist, dargestellt werden. Festgestellter Fortbildungsbedarf ist im Einzelnen zu benennen.
3. Unterrichtsbesuche
3.1 Eine Grundlage für die dienstliche Beurteilung sind auch Unterrichtsbesuche. Bei der Regelbeurteilung sollen mindestens zwei Unterrichtsbesuche, bei der Probezeitbeurteilung soll mindestens ein Unterrichtsbesuch während des Beurteilungszeitraums erfolgen. Bei der Anlassbeurteilung soll mindestens ein Unterrichtsbesuch erfolgen. Dabei ist darauf zu achten, dass Unterrichtsbesuche ein breites Spektrum des Unterrichtseinsatzes, sowohl der Fächer wie Klassenstufen abdecken. Die Unterrichtsbesuche sind mit dem Beamten zu besprechen. Die Unterrichtsbesuche finden in der Regel angekündigt statt.
3.2 Bei Schulleitern und stellvertretenden Schulleitern gilt abweichend, dass nur ein Unterrichtsbesuch erfolgt. Daneben ist eine weitere, die Tätigkeit prägende Aufgabe zu beobachten. Bei der Beurteilung von Schulleitern soll darüber hinaus ein Unterrichtsbesuch und dessen Auswertung bei einer Lehrkraft bewertet werden.
3.3 Die Unterrichtsbesuche sind vom Beurteiler oder einem weiteren Mitglied der Beurteilungskommission vorzunehmen. Hiervon abweichend kann bei Schulen mit 30 und mehr Beamten, für die der Schulleiter Beurteiler ist, der stellvertretende Schulleiter oder der Fachleiter einen Unterrichtsbesuch durchführen. Der Beurteiler soll einen Unterrichtsbesuch vornehmen.
4. Ergebnis der Beurteilung
4.1 Die Beurteilung schließt mit dem Gesamturteil.
4.2 Das Gesamturteil ist bis auf eine Stelle hinter dem Komma zu berechnen. Hierbei werden die Ergebnisse der Leistungs- und Befähigungsmerkmale wie folgt gewichtet:
4.2.1 für die Schulleiter, stellvertretenden Schulleiter und Fachleiter: Die Ergebnisse der Leistungs- und Befähigungsmerkmale „Unterrichtsplanung, -gestaltung, -erfolg, erzieherisches Wirken“, „Zusammenarbeit mit den am Schulleben Beteiligten“ und „Im dienstlichen Umgang gezeigte allgemeine Befähigung“ werden jeweils mit 20 vom Hundert, das Ergebnis des Leistungs- und Befähigungsmerkmals „Wahrnehmung von Führungsfunktionen als Schulleiter, stellvertretender Schulleiter, Fachleiter“ wird mit 40 vom Hundert berücksichtigt.
4.2.2 für Fachleiter, die zusätzlich als Fachberater, Oberstufenberater, Beratungslehrer oder Mentor tätig sind: Die Ergebnisse der Leistungs- und Befähigungsmerkmale „Unterrichtsplanung, -gestaltung, -erfolg, erzieherisches Wirken“, „Zusammenarbeit mit den am Schulleben Beteiligten“, „Im dienstlichen Umgang gezeigte allgemeine Befähigung“ werden jeweils mit 20 vom Hundert, die Ergebnisse der Leistungs- und Befähigungsmerkmale „Weitere Tätigkeiten“ mit 10 vom Hundert und „Wahrnehmung von Führungsfunktionen als Schulleiter, stellvertretender Schulleiter, Fachleiter“ mit 30 vom Hundert berücksichtigt.
4.2.3 für die Beamten mit Ausnahme der Schulleiter, stellvertretenden Schulleiter und Fachleiter, die zusätzlich als Fachberater, Oberstufenberater, Beratungslehrer oder Mentor tätig sind: Das Ergebnis des Leistungs- und Befähigungsmerkmals „Unterrichtsplanung, -gestaltung, -erfolg, erzieherisches Wirken“ wird mit 40 vom Hundert, die Ergebnisse der Leistungs- und Befähigungsmerkmale „Zusammenarbeit mit den am Schulleben Beteiligten“, „Im dienstlichen Umgang gezeigte allgemeine Befähigung“ und „Weitere Tätigkeiten“ werden jeweils mit 20 vom Hundert berücksichtigt.
4.2.4 für die nicht unter die Nummern 4.2.1 bis 4.2.3 fallenden Beamten: Das Ergebnis des Leistungs- und Befähigungsmerkmals „Unterrichtsplanung, -gestaltung, -erfolg, erzieherisches Wirken“ wird mit 50 vom Hundert, das Ergebnis des Leistungs- und Befähigungsmerkmals „Zusammenarbeit mit den am Schulleben Beteiligten“ mit 30 vom Hundert und das Ergebnis des Leistungs- und Befähigungsmerkmals „Im dienstlichen Umgang gezeigte allgemeine Befähigung“ mit 20 vom Hundert berücksichtigt.
4.3 Die Bewertung ist zusammenfassend schriftlich zu begründen.
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Red 20231127