Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Schuldienst des Freistaates Sachsen (VwV Beurteilung Beamte Schuldienst): VII. Beurteilungskommission

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Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Schuldienst des Freistaates Sachsen (VwV Beurteilung Beamte Schuldienst)


VII. Beurteilungskommission

1. Beurteilungskommissionen werden nur bei Regelbeurteilungen einberufen.
2. Die Beurteilungskommission hat Sorge dafür zu tragen, dass bei den Beurteilungen ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt wird. Dieses sowohl für die Verwaltung als auch für die Beamten wichtige Koordinierungsziel hat die Beurteilungskommission bei der Beratung über die vorbereiteten Beurteilungen zu verfolgen. Die Beurteilungskommission besteht aus drei Mitgliedern.
3. Die Beurteilungskommission setzt sich für die Beamten mit Ausnahme der Schulleiter wie folgt zusammen:
– dem Beurteiler als Vorsitzenden,
– einem Referatsleiter oder Referenten der zuständigen Abteilung des Landesamtes für Schule und Bildung, dies ist bei der Beurteilung von Fachberatern derjenige, der den Beurteilungsbeitrag für die Fachberatertätigkeit erbracht hat,
– einem für die Schule zuständigen Referenten oder dessen Vertreter.


Sofern der stellvertretende Schulleiter oder der Fachleiter einen Unterrichtsbesuch durchgeführt haben, nehmen sie beratend an der Sitzung der Beurteilungskommission teil.

4. Die Beurteilungskommission setzt sich für Schulleiter wie folgt zusammen:
– dem Beurteiler als Vorsitzenden,
– einem Bediensteten der zuständigen Abteilung des Landesamtes für Schule und Bildung und dem zuständigen Schulreferenten am Landesamt für Schule und Bildung oder zwei Bediensteten der zuständigen Abteilung des Landesamtes für Schule und Bildung. Die Bediensteten müssen zumindest Referenten sein.
5. Die Beurteilungskommission wird vom Beurteiler einberufen, der auch den Vorsitz führt. Die Letztentscheidung über Inhalt und Gesamturteil der Beurteilung liegt beim Beurteiler.
6. Hat der für die Beurteilung zuständige Beurteiler des Beamten im letzten Jahr vor dem Beurteilungsstichtag gewechselt, kann auch der frühere für die Beurteilung zuständige Beurteiler hinzugezogen werden. Er ist hinzuziehen, wenn der zu Beurteilende dies wünscht. Sinngemäß gelten diese Regelungen auch für Beamte im Auslandsschuldienst.
7. Der örtliche Personalrat ist durch den Beurteiler über die allgemeinen Kriterien und das Verfahren zu unterrichten.


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Red 20231127

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