Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Schuldienst des Freistaates Sachsen (VwV Beurteilung Beamte Schuldienst): III. Beurteilungsarten

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Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Schuldienst des Freistaates Sachsen (VwV Beurteilung Beamte Schuldienst)


III. Beurteilungsarten

1. Beurteilungsarten sind die Regelbeurteilung, die Probezeitbeurteilung und die Anlassbeurteilung. Für die Regelbeurteilung und die Anlassbeurteilung ist der in Anlage 1 beigefügte Beurteilungsbogen, für die Probezeitbeurteilung der in Anlage 2 beigefügte Beurteilungsbogen zu verwenden.

2. Regelbeurteilung

2.1 Die Regelbeurteilung hat die Funktion, einen Leistungsvergleich für sämtliche Beamte, die vergleichbare Tätigkeiten oder Funktionen ausüben, zu erstellen. Sie ist das hauptsächliche Mittel, um die in Ziffer II genannten Ziele zu erreichen.

2.1.1 Im Bereich der personalführenden Dienststelle werden bei der Regelbeurteilung Beamte, getrennt nach berufsbildenden Schulen, Förderschulen, Grundschulen, Gymnasien, Oberschulen und Gemeinschaftsschulen verglichen, die über die gleiche Besoldungsgruppe verfügen sowie Schulleiter und stellvertretende Schulleiter. Es sind möglichst große Vergleichsgruppen zu bilden.

2.1.2 Die Beamten sind alle drei Jahre zu beurteilen. Ausnahmen nach dieser Verwaltungsvorschrift bleiben unberührt.

2.2 Die Regelbeurteilung ist unabhängig von vorausgegangenen Regelbeurteilungen zu erstellen. Sie umfasst den gesamten Beurteilungszeitraum der Regelbeurteilung.

2.3 Von der Regelbeurteilung werden ausgenommen:

a) Beamte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, sie beantragen, an der Regelbeurteilung teilzunehmen,

b) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,

c) Beamte, die am Beurteilungsstichtag bereits länger als ein Jahr

aa) beurlaubt sind,

bb) an einen anderen Dienstherrn abgeordnet sind oder

cc) ihre dienstliche Tätigkeit nicht ausgeübt haben,

d) Beamte während der Probezeit und

e) Beamte, die als Mitglieder einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder als Frauenbeauftragte von ihrer dienstlichen Tätigkeit vollständig freigestellt sind.

3. Probezeitbeurteilung
Die Probezeitbeurteilung hat die Funktion festzustellen, ob sich der Beamte während der Probezeit bewährt hat und für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet ist. Beamte sind spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Regelprobezeit dienstlich zu beurteilen. Kommt eine Verkürzung der Probezeit in Betracht oder sind Vordienstzeiten anzurechnen, ist der Beamte drei Monate vor dem voraussichtlichen Ablauf der Probezeit zu beurteilen. Kann die Bewährung während der Probezeit noch nicht abschließend beurteilt werden, ist der Beamte spätestens drei Monate vor Ablauf der verlängerten Probezeit erneut zu beurteilen.

4. Anlassbeurteilung
Die Anlassbeurteilung hat die gleiche Funktion wie die Regelbeurteilung. Sie erfolgt, sofern ein besonderes dienstliches Bedürfnis besteht (zum Beispiel Beförderung, Besetzung von Funktionsstellen). Eine Anlassbeurteilung wird auf Anforderung einer personalverwaltenden Stelle erstellt. Anlassbeurteilungen sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.


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Red 20231127

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