Sächsische Beihilfeverordnung (SächsBhVO): § 57 Bemessung der Beihilfe

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung – SächsBhVO): § 57 Bemessung der Beihilfe

 

Abschnitt 7
Umfang der Beihilfe 

§ 57 Bemessung der Beihilfe

(1) Die Beihilfe wird als prozentualer Anteil der erstattungsfähigen Aufwendungen (Bemessungssatz) der beihilfeberechtigten Personen und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen gewährt. Maßgeblich ist der Bemessungssatz in dem in § 4 Absatz 1 genannten Zeitpunkt. Pauschalen können gezahlt werden, soweit dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist.

(2) Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für

1. beihilfeberechtigte Personen nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Beamtengesetzes 50 Prozent,
2. beihilfeberechtigte Personen nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes mit Ausnahme von Waisen 70 Prozent,
3. berücksichtigungsfähige Erwachsene 70 Prozent,
4. berücksichtigungsfähige Kinder und beihilfeberechtigte Waisen 80 Prozent.

(3) Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für Aufwendungen von beihilfeberechtigten Personen nach Absatz 2 Nummer 1 70 Prozent. Sind die Kinder bei mehreren beihilfeberechtigten Personen berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz nur bei einer von ihnen 70 Prozent. Die beihilfeberechtigten Personen müssen übereinstimmend verbindlich erklären, bei wem von ihnen das der Fall sein soll (Ausübung des Wahlrechts). Das Wahlrecht kann nur in Ausnahmefällen nochmals ausgeübt werden. Es gilt als ausgeübt, wenn aufgrund anderer beihilferechtlicher oder vergleichbarer Regelungen eine feste Zuordnung erfolgt ist. Wird es nicht ausgeübt, erhält den Bemessungssatz nach Satz 1 die beihilfeberechtigte Person, die den in § 2 Absatz 1 genannten Familienzuschlag, den Auslandszuschlag nach § 2 Absatz 2 oder vergleichbare Leistungen für die berücksichtigungsfähigen Kinder erhält oder in den Fällen des § 80 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 5 desSächsischen Beamtengesetzes vor Beginn der Freistellung erhalten hätte. Die Bestimmung nach den Sätzen 2 bis 6 ist nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzung nach Satz 1 nicht mehr zulässig. Der Bemessungssatz von 70 Prozent vermindert sich bei Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern nicht, wenn nach dem 31. Dezember 2012 zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind.

(4) Der Bemessungssatz für Aufwendungen entpflichteter Hochschullehrkräfte beträgt 70 Prozent, wenn ihnen sonst aufgrund einer nach § 3 nachrangigen Beihilfeberechtigung ein Bemessungssatz von 70 Prozent zustünde. Wäre eine beihilfeberechtigte Person nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Beamtengesetzes bei einer beihilfeberechtigten Person ohne Anwendung des § 80 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für ihre Aufwendungen 70 Prozent. Handelt es sich um ein berücksichtigungsfähiges Kind, erhöht sich der Bemessungssatz auf 80 Prozent.

(5) Für Personen, die nach § 28 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Leistungen der Pflegeversicherung zur Hälfte erhalten, beträgt der Bemessungssatz bezüglich dieser Aufwendungen 50 Prozent. Soweit die erstattungsfähigen Aufwendungen die jeweiligen Höchstbeträge nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch übersteigen, sind die Absätze 2 bis 4 und 8 anzuwenden.

(6) Für erstattungsfähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten aufgrund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung), erhöht sich der Bemessungssatz um 20 Prozentpunkte, jedoch höchstens auf 90 Prozent, wenn das Versicherungsunternehmen die Bedingungen nach § 257 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt.

(7) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung wird ein nach Anrechnung von Kassenleistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 verbleibender erstattungsfähiger Differenzbetrag zu 100 Prozent erstattet (Differenzkostenbeihilfe). Erstattungsfähige Aufwendungen, zu denen die gesetzliche Krankenversicherung weder Leistungen noch Zuschüsse gewährt, werden zu den jeweils nach den Absätzen 2 bis 4 maßgebenden Bemessungssätzen erstattet.

(8) In den Fällen des § 55 Absatz 5 erhöht sich der Bemessungssatz für die den Eigenanteil übersteigenden erstattungsfähigen Aufwendungen auf 100 Prozent.

(9) Für beihilfeberechtigte Personen im Ausland und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen erhöht sich der Bemessungssatz für erstattungsfähige Aufwendungen nach § 48 Absatz 3 und den §§ 48a bis 56 auf 100 Prozent, wenn ein Pflegegrad vorliegt und während des dienstlichen Auslandsaufenthalts keine Leistungen der privaten oder sozialen Pflegeversicherung gewährt werden. Beschränkt sich die Leistung der privaten oder sozialen Pflegeversicherung in den Fällen des Satzes 1 lediglich auf das Pflegegeld im Sinne von § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Leistung der privaten oder sozialen Pflegeversicherung auf die Beihilfe anzurechnen ist.

(10) Für Aufwendungen nach § 36 beträgt der Bemessungssatz 100 Prozent.

(11) Die oberste Dienstbehörde, im staatlichen Bereich das Staatsministerium der Finanzen, kann den Bemessungssatz erhöhen,

1. für erstattungsfähige Aufwendungen infolge einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung, die sich die beihilfeberechtigte Person bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, soweit keine Ansprüche auf Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften bestehen und
2. in besonderen Ausnahmefällen, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes zwingend geboten ist.

(12) Bei der Berechnung der Beihilfe sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt.


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Red 20231114 / 20231018

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