Sächsische Beihilfeverordnung (SächsBhVO): § 16 Psychotherapeutische Leistungen

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich geregelt (auch geeignet für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifkräfte des Freistaats Sachsen)..

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

 

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte des Freistaats Sachsen geeignet: Themen der ücher sind: Beamtenrecht, Besoldung, Beihilferecht, Beamtenversorgungsrecht, Rund ums Geld im öff. Dienst, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öff. Dienst. und Berufseinstieg im öff. Dienst. Die eBooks kann man herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen 


 

>>>zur Übersicht der Sächsichen Beihilfeverordnung (SächsBhVO)


Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung – SächsBhVO): § 16 Psychotherapeutische Leistungen

 

Unterabschnitt 3
Ambulante psychotherapeutische Leistungen 

§ 16 Psychotherapeutische Leistungen

(1) Psychotherapeutische Leistungen umfassen ambulante Leistungen der psychoanalytisch begründeten Verfahren, der Verhaltenstherapie, der Systemischen Therapie, der psychotherapeutischen Akutbehandlung und der psychosomatischen Grundversorgung.

(2) Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 sowie der §§ 16a bis 19 beihilfefähig, soweit und solange eine seelische Krankheit mit einer der folgenden Indikationen vorliegt:

1. affektive Störung, insbesondere depressive Episoden, rezidivierende depressive Störung und Dysthymie,
2. Angststörung und Zwangsstörung,
3. somatoforme Störung und dissoziative Störung, insbesondere Konversionsstörung,
4. Anpassungsstörung und Reaktion auf schwere Belastungen,
5. Essstörung,
6. nichtorganische Schlafstörung,
7. sexuelle Funktionsstörung,
8. Persönlichkeitsstörung und Verhaltensstörung oder
9. Verhaltensstörung und emotionale Störung mit Beginn in der Kindheit und Jugend.

Zudem muss die Behandlungsdauer pro Sitzung mindestens 50 Minuten bei einer Einzelbehandlung, auch unter Einbeziehung von Bezugspersonen, mindestens 100 Minuten bei einer Gruppenbehandlung und mindestens 50 Minuten im Rahmen der Systemischen Therapie mit relevanten Bezugspersonen aus Familie oder sozialem Umfeld (Mehrpersonensetting) umfassen.

(3) Neben oder nach einer somatischen ärztlichen Behandlung von Krankheiten oder deren Auswirkungen sind die in Absatz 1 genannten Behandlungsformen dem Grunde nach beihilfefähig, wenn psychische Faktoren einen wesentlichen pathogenetischen Anteil daran haben und sich ein Ansatz für die Anwendung einer Psychotherapie bietet. 2Indikationen hierfür sind insbesondere:

1. psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, im Fall einer Abhängigkeit nur, wenn Suchtmittelfreiheit oder Abstinenz erreicht ist oder innerhalb von zehn Sitzungen erreicht werden kann,
2. psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch Opioide und gleichzeitige stabile substitutionsgestützte Behandlung im Zustand der Beigebrauchsfreiheit,
3. seelische Krankheiten aufgrund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände oder tiefgreifender Entwicklungsstörungen; in Ausnahmefällen auch seelische Krankheiten, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Fehlbildungen stehen,
4. seelische Krankheiten als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe und
5. schizophrene und affektive psychotische Störungen.

(4) Wird die psychotherapeutische Behandlung durch eine Psychologische Psychotherapeutin, einen Psychologischen Psychotherapeuten, eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutin oder Psychotherapeut) durchgeführt, sind die Aufwendungen beihilfefähig, wenn eine ärztliche somatische Abklärung erfolgt ist. Diese muss spätestens nach den probatorischen Sitzungen oder einer psychotherapeutischen Akutbehandlung erfolgen. Die Abklärung ist bei Einleitung des Begutachtungsverfahrens nach § 16a Absatz 6 Satz 2 in einem ärztlichen Konsiliarbericht schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.


Urlaub, Reisen und Freizeit in den schönsten Regionen Deutschlands, z.B. Sachsen

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund um Dresden, Leipzig, dem wunderschönen Erzgebirge, die Sächsische Schweiz, das Vogtland und die Oberlausitz, das fantastische Schloss Moritzburg sowie das erlebnisreiche Sächsische Burgen- und Heideland. Das alles gibt es im Freistaat Sachsen zu sehen. Vogtland: hier kann man sich mit dem Mountainbike in der Bikewelt Schöneck auspowern. Es lohnt sich auch ein Besuch in Plauen und den dortigen Kulturhöhepunkten. Vor allem die regionale Küche sollte men näher kennen lernen. Schöneck bietet noch mehr Attraktionen: mit dem Rad oder E-Bike kann man sehr viel erkunden. Als familienzertifizierter Ort lohnt sich ein Familienurlaub in besonderer Weise. Plauen: Genießen Sie Aktivitäten in der Natur. Vor allem das Museum Fabrik der Fäden lohnt sich. Oberlausitz: ein Bergweg Bischofswerda bis ins Zittauer Gebirge. Zittau: ist eine mehr als 750 Jahre alte Stadt im Dreiländereck von Deutschland, Polen und Tschechien. Zittau hat eine charmante historische Altstadt, die von prachtvollen Häuserfassaden im Jugendstil umgeben ist. Lohnenswert verwinkelte Gassen und ein barocker Zierbrunnen. 


Red 20231114 / 20231018

mehr zu: Sächsische Beihilfeverordnung
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-sachsen.de © 2024