Sächsische Beihilfeverordnung (SächsBhVO): § 56 Vollstationäre Einrichtung der Behindertenhilfe

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung – SächsBhVO): § 56 Vollstationäre Einrichtung der Behindertenhilfe

 

§ 56 Vollstationäre Einrichtung der Behindertenhilfe

Aufwendungen für Pflege und Betreuung von Pflegebedürftigen in einer vollstationären Einrichtung im Sinne von § 71 Absatz 4 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, in der die Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung oder die soziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, sind dem Grunde nach beihilfefähig.2§ 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.


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Red 20231114 / 20231018

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